Beim jüngsten Business Breakfast der WIFI Wien Unternehmensentwicklung erfuhren die Teilnehmer die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen werden immer umfangreicher und unterliegen stetigen Neuerungen. Bei der praktischen Umsetzung geht es um interne Prozessanpassungen, Vertragsanpassungen, IT-Systemadaptionen, Prüfung von Dienstvereinbarungen bis hin zur transparenten Information der Führungskräfte und Mitarbeiter. Was die pikantesten Neuerungen des Arbeitsrechts ab 2018 sind, und was das für HR und Führungskräfte bedeutet, präsentierte Günter Steinlechner auf Einladung der WIFI Wien Unternehmensentwicklung beim jüngsten Business Breakfast vor rund 100 aufmerksamen Gästen.
Zu den überwiegend nachteiligen Regelungen für die Wirtschaft zählen laut Steinlechner die Angleichung der Arbeiter und Angestellten oder etwa die Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung. Es gäbe aber auch durchaus positive Aspekte, wie beispielsweise die Entgelterstattung für KMU oder der Entfall der Auflösungsabgabe, wie der Experte betont.
Steinlechner kritisierte zudem die teils unkonkrete Ausformulierung der gesetzlichen Ausgestaltung und dass die Details nicht systematisch durchdacht seien. Dies mache es schwierig, die Dinge in der Praxis zu administrieren. Er verdichtete in seinem Vortrag komplexe Gerüste zu klaren Aussagen. Auch sehr konkrete Tipps für die Anwendung in der Praxis hatte Steinlechner parat. »Wenn Sie jetzt Arbeitsverträge mit Arbeitern abschließen, die auch längerfristig im Betrieb bleiben sollen, nehmen Sie jedenfalls eine Klausel auf, dass sie ab 1. 1. 2021 zu jedem 15. und Monatsletzten kündigen können«, lautete beispielsweise sein Hinweis zum Thema Angleichung von Arbeiter und Angestellten. Außerdem regte er an, dass es im Hinblick auf die Veränderung bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen – hier haben Arbeiter ab 1. 7. 2018 die gleichen Rechte wie Angestellte – anzuraten sei, die jeweils anzuwendenden Kollektivverträge und deren Wortwahl nochmals exakt zu lesen. Denn: Die Kollektivverträge regeln die Dienstverhinderungsgründe nur mehr beispielhaft. Die Handhabung im konkreten Einzelfall könne daher missverständlich sein und HR wie Führungskräfte vor neue Herausforderungen stellen.
Die Angleichung der Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung der Angestellten auf das Entgeltfortzahlungssystem der Arbeiter ziehe weiters administrative Abgrenzungsaufwände mit sich. Das Ungewöhnliche daran, so der Experte: »Man muss bei der Umstellung der Entgeltfortzahlung der Angestellten ein fiktives Arbeitsjahr zugrunde legen. Denn die Neuregelung der Entgeltfortzahlung sei auf Dienstverhinderungen anwendbar, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. 6. 2018 begonnen haben.« Demnach müsse man Mitarbeiter, deren Arbeitsjahr in der ersten Kalenderjahreshälfte beginnt, in der ersten Kalenderjahreshälfte 2019 umstellen – und jene, deren Arbeitsjahr in der zweiten Kalenderjahreshälfte beginnt, in der zweiten Kalenderjahreshälfte 2018. Auf die Frage, warum nicht alle auf einmal umgestellt werden können, antwortet der Experte: »Da es in Einzelfällen zu Schlechterstellungen von Mitarbeitern kommen könnte, was rechtswidrig wäre.« Neu sei bei dem Thema auch, dass die Entgeltfortzahlung auch im Falle der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes gelte.
Fazit
Einige Neuerungen werden administrative und interne kommunikative Anpassungen erfordern und den Aufwand erhöhen, einige bergen aufgrund der unzureichenden Klarheit Konfliktpotenzial, Missverständnisse und Risiken und in evtl. wieder anderen Teilaspekten würde HR nur in wenigen Ausnahmefällen gefordert sein, zu reagieren. Es sei jedoch immer gut, vorbereitet zu sein, gewisse Stolpersteine gleich zu überspringen und sein Wissen up to date zu halten. Unwissenheit erhöht das Risiko, Stolpersteine im Arbeitsrecht zu übersehen. Solche Fehler bergen erhebliches Konfliktpotenzial und ziehen unnötige Kosten nach sich. Für einen korrekten und zukunftsorientierten Umgang mit Mitarbeitern ist arbeitsrechtliches Grundwissen daher eine absolute Voraussetzung.