Betriebsrat – Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland
Ab einer gewissen Betriebsgröße mit einer entsprechenden Anzahl an Mitarbeitern ist es gängig, dass sich ein Betriebsrat gründet. Eine absolute Pflicht ist das indes nicht, dennoch dürfen Betriebe nicht verhindern, dass diese Gründung stattfinden. In Fakt müssen sie sogar in gewisser Weise dabei helfen, dass die Gründung vollzogen werden kann. Unternehmer fragen sich manchmal, wie diese Regelung eigentlich in anderen Ländern aussieht, sofern es dort Betriebsräte gibt. Dieser Artikel stellt Österreich und Deutschland einmal gegenüber und erklärt, wie die Regelung verläuft.
Betriebsrat in Österreich
Auch in Österreich dient der Betriebsrat in erster Linie der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen. Aus gesetzlicher Sicht gilt, dass ein Betriebsrat in Betrieben gegründet werden kann, die wenigstens fünf Mitarbeiter haben. Die Realität verhält sich oft anders, denn in den Kleinbetrieben mit wenigen Mitarbeitern finden tatsächlich wenig Gründungen statt. Trotzdem steht auch Mitarbeitern in diesen Betrieben das Recht auf eine entsprechende Vertretung zu. Mitarbeiter Nummer fünf kann also durchaus die Wahl eines Betriebsrats anstoßen. Generell gelten die folgenden Regelungen:
- Aufgabenbereiche – Betriebsräte haben ein Vermittlungs-, Vertretungs- und teils Vetorecht. Zuallererst überwachen sie die Betriebs- und Tarifvereinbarungen, kontrollieren die Arbeitszeiten und die Arbeitsschutzbedingungen. Sie informieren über Veränderungen oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, intervenieren zur Verbesserung der Arbeits- oder Ausbildungsbedingungen und sie können das Beratungsrecht einfordern.
- Errichtung – die Errichtung des Betriebsrats geht von der Belegschaft aus. Der Arbeitgeber hat diese nicht anzustoßen, darf sie aber nicht verhindern, sondern muss Räumlichkeiten und Informationen zur Verfügung stellen.
- Wahl – um einen Betriebsrat zu gründen, müssen mindestens fünf Mitarbeiter vorhanden sein, die nicht zur Familie des Unternehmers gehören und zugleich stimmberechtigt sind. Ehegatten, Kinder, Eltern und Enkel des Unternehmensinhabers zählen nicht mit. Dafür sind alle stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr überschritten haben. Es gelten Vollzeitarbeitnehmer, Teilzeitarbeitende, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Angestellte über eine Zeitarbeitsfirma, sofern diese mindestens ein halbes Jahr im Betrieb sind. Home-Office-Angestellte werden nicht zur stimmberechtigten Belegschaft gezählt.
- Abgrenzung – in Betrieben, in denen es Arbeiter und Angestellte gibt, müssen zwei verschiedene Betriebsräte gewählt werden. Einzig durch Gruppenbeschluss ist es möglich, einen gemeinsamen Rat zu wählen, dasselbe gilt, wenn eine der beiden Gruppen mit weniger als fünf Stimmberechtigten vertreten ist. Es ist möglich, übergreifend zu wirken, das heißt, dass ein Angestellter im Arbeiterbetriebsrat weilt und umgekehrt.
- Größe – die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Angestellten- und Arbeiterzahl. Hier gilt:
5-9 Arbeitnehmer – ein Betriebsratsmitglied.
10-19 Arbeitnehmer – zwei Mitglieder.
20-50 Arbeitnehmer – drei Mitglieder.
51-100 Arbeitnehmer – vier Mitglieder.
Mit jedem 100er Schritt steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder um 1 an.
Betriebsrat in Deutschland
Bezüglich der Mindestanzahl an Mitarbeitern, die für die Gründung eines Betriebsrats notwendig sind, gelten in Deutschland dieselben Regeln. Wiederum sind fünf wahlberechtigte Angestellte notwendig, wobei drei von ihnen wahlfähig sein müssen. Die konkreten Regelungen auf einen Blick:
- Wahl – wahlberechtigte Mitarbeiter sind mindestens 18 Jahre alt, wobei Außendienstler, Home-Office-Arbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter mitgezählt werden. Die Leiharbeiter müssen mindestens drei Monate im Betrieb sein. Die zur Wahl gestellten Mitarbeiter hingegen müssen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sein, leitende Angestellte sind ausgenommen.
- Aufgaben – die Interessenvertretung der Arbeitnehmer steht ganz oben auf der Aufgabenliste. Gleichfalls kontrolliert und überwacht der Betriebsrat Arbeitszeitengesetze, den Arbeitsschutz, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Er kann Maßnahmen zum Mitarbeiterwohl beantragen, Verhandlungen zwischen den jeweiligen Parteien führen, eine Ausbildungsvertretung wählen und Eingliederungsmaßnahmen führen.
Besonders wichtig ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Er kann tatsächlich auf Gehälter Einfluss nehmen, aber auch die Arbeitszeiten und Urlaubstage regeln.
Eine wirkliche Abgrenzung zwischen kaufmännisch angestellten Arbeitnehmern und Arbeitern gibt es hingegen nicht. Ein guter Betriebsrat setzt sich dennoch aus allen Angestelltentypen zusammen und bildet somit die gesamte Belegschaft ab. Und wie viele Betriebsräte gibt es? Das hängt von der Unternehmensgröße ab:
- 5-20 Arbeitnehmer – 1 Mitglied
- 21-50 Arbeitnehmer – 3 Mitglieder
- 51-100 Arbeitnehmer – 5 Mitglieder
Die Arbeitnehmerzahl orientiert sich immer an den wahlberechtigten Personen. Ab 101 Mitarbeitern steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um 2, ab 1.001 Beschäftigten wird die Zahl zuerst in 500er Schritten um zwei angehoben.
Worauf sollten Unternehmer achten?
Grundsätzlich stehen Unternehmer der gesamten Wahl von Betriebsräten, der Gründung und den ersten Schritten unbeteiligt gegenüber. Sie unterliegen keinerlei Pflichten, den Prozess anzustoßen, auf der anderen Seite dürfen sie ihn auch nicht aufhalten. Ein guter Unternehmer geht jedoch von sich auf die Angestellten zu und stellt die Betriebsratsgründung in den Raum, sobald die fünf Angestellten erreicht sind. Des Weiteren steht Betriebsräten das Recht zu, an Weiter- und Fortbildungen auf diesem Gebiet teilzunehmen. Auch dies kann von einem Unternehmer nicht verhindert werden.
Zusätzlich gilt:
- Bereitstellung von Räumlichkeiten – unabhängig vom Gründungsprozess oder der eigentlichen Arbeit des Betriebsrats: Die Mitglieder benötigen einen entsprechenden Raum, der bereitzustellen ist.
- Arbeitszeiten – zumindest in Deutschland lassen die Gerichte offen, ob Betriebsratszeiten zu den Arbeitszeiten zählen oder nicht. Nimmt ein Betriebsratsmitglied jedoch außerhalb seiner Arbeitszeit an Gesprächen oder Aufgaben, die zum Betriebsrat zählen teil, gilt die Ruheregelung. Beispiel: Spricht der Betriebsrat mit der Belegschaft nach deren Arbeitsende um 20 Uhr und dauert das Gespräch zwei Stunden, gilt die elfstündige Ruhephase bis zum Arbeitsbeginn.
- Kündigungsschutz – Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz und können nur außerordentlich gekündigt werden. Dieser Kündigung hingegen muss vom Betriebsrat zugestimmt werden. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber die Betriebsräte unter einen besonderen Schutz und verhindert, dass Unternehmer »unangenehme Betriebsräte« aus dem Betrieb entfernen können.
Fazit – deutliche Überschneidungen beider Länder
Das Grundprinzip des Betriebsrats ist in Österreich und Deutschland relativ gleich. Deutschland ist eher insofern weiter, als dass Außendienstler und Heimarbeiter zur festen, wahlberechtigten Belegschaft gezählt werden, während sie in Österreich noch außen vor sind. Auch die Zahl der Betriebsräte ist in Österreich geringer – hier bietet Deutschland aber eine eher komplizierte Regelung. Die Aufgabengebiete und die besonderen Schutzstellungen der Betriebsratsmitglieder hingegen sind dieselben.
Bildquellen:
@ Cozendo (CC0-Lizenz) / pixabay.com